Allgemeines

Soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Firma

Spreewaldmühle GmbH
Hauptstr. 31
D - 03096 Burg / Spreewald


ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die mit Auftragserteilung als anerkannt gelten.

Für Mühlenprodukte:
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte vom 1.12.1952 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Ziffern XXI und IX(2), wobei an Stelle des in Ziffer 1(3)+(4), XI(2) und XV(1) vorgesehenen Schiedsgerichtes das ordentliche Gericht tritt.

Für Getreide, Mühlennachprodukte, Futtermittel:
Die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels in der jeweils gültigen Fassung,. Für alle anderen Produkte gelten analog die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wie für Mühlenprodukte. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, daß Ihnen diese Bedingungen bekannt sind. Der Verkäufer stellt darüber hinaus dem Käufer auf Wunsch diese Bedingungen zur Verfügung. Unsere Rechnungen sind zugleich Auftragsbestätigungen.

Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Bedingungen:

Eigentumsvorbehalt:

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei Hingabe von Schecks und Wechseln durch den Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum bis zur Bareinlösung auch einer eventuellen Prolongation bestehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist vor Vollbezahlung unzulässig.

2. Der Käufer ist verpflichtet , die gelieferte Ware gegen Schaden zu versichern und den Versicherungsabschluß auf Verlangen nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen den Versicherer tritt der Käufer im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderungen ab.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs vor Vollzahlung weiter zu veräußern und an seinen Käufer auszuliefern. Sämtliche Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte erwirbt, werden, solange der Verkäufer Forderungen aus Lieferungen gegen den Käufer hat, im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, hinsichtlich der im voraus abgetretenen Forderungen den Nachweis darüber zu sichern, daß diese Forderungen entstanden sind und dem Verkäufer zustehen.

4. a) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor Vollzahlung zu bearbeiten, zu vermischen und zu verarbeiten.

b) Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers. Der Verkäufer ist in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus entstandenen neuen Sache Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB.

c) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden oder vermischt, die dem Käufer oder Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB.

d) In den Fällen b) und c) verpflichtet sich der Käufer, die Ware für den Verkäufer zu verwahren.

 

e) Der Käufer ist berechtigt , die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, an Dritte weiterzuveräußern und auszuliefern. Hinsichtlich der aus der Veräußerung erworbenen Forderung gilt Abs. 3 entsprechend.

5. Der Käufer erklärt sich mit den Vorausabtretungen aus Abs. (2), (3) oder (4) einverstanden. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Einer besonderen Urkunde über die Abtretung bedarf es nicht.

6. Der Käufer kann einen Verzicht des Verkäufers verlangen, soweit der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und der abgetretenen Forderungen die Schuld des Käufers gegenüber dem Verkäufer um mehr als 20% übersteigt. Hierzu ist eine Vereinbarung über die einzelnen freizugebenden Forderungen erforderlich.

7. Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer gegenüber sämtlich erfüllt, so tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung zustehender Forderungen an den Käufer ab. In diesem Falle ist eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen nicht erforderlich.

8. Der Käufer wird ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden durch Abtretung erworbenen Forderungen einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Geldbeträge an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.

9. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.


Mängelrüge

Mängelrügen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



Gewährleistung

Unsere Gewährleistung erstreckt sich außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unter Ausschluß weiterer Ansprüche, insbesondere sogenannter Folgeschäden, auf die Erstattung des Minderwertes bzw. Rücknahme der Ware.


Zahlungsverzug

Vom Tage des Beginn des Verzuges stehen dem Verkäufer Verzugszinsen nach seiner Wahl, entweder in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der Verladeort des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Burg- Spreewald. Gerichtsstand sind Landgericht und Amtsgericht Cottbus. Das ganze Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.


Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.


Burg-Spreewald, den 15.07.1991